Sie planen einen Auszug? Dann kündigen Sie rechtzeitig Ihren jetzt noch laufenden Mietvertrag, damit Sie am Ende nicht noch länger als notwendig die Miete bezahlen müssen.
Sie müssen als Mieter auf Kündigungsfrist achten.

Im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten festgelegt. Die Kündigung muss dann spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein. Ansonsten verschiebt sich die Kündigung um einen Monat nach hinten und Sie müssen dann eventuell für Ihre neue und alte Wohnung die Miete doppelt bezahlen.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und unterschrieben sein. Eine Nachricht per E-Mail ist nicht ausreichend.  Manchmal können Sie als Mieter vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Sonderkündigungsrechte ergeben sich bei:

  • Mieterhöhung: Machen Sie fristgerecht Gebrauch vom Sonderkündigungsrecht, so müssen Sie der Mieterhöhung der letzten zwei Monate nicht nachkommen, sondern Sie bezahlen die Miete wie bisher.
  • Modernisierung der Mietwohnung.
  • Deutliche Defekte: Die Wohnung ist baufällig oder weist gesundheitsgefährdende Schimmelbildung auf. Hier können Sie sogar fristlos kündigen.
  • Versterben des Mieters: Ehepartner*innen oder die Erben können das Mietverhältnis vom Verstorbenen automatisch übernehmen. Enge Verwandte haben jetzt die Möglichkeit, den Mietvertrag aufrecht zu erhalten oder Sie mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zu kündigen.

Ein Recht auf eine fristlose Kündigung haben Sie als Mieter, wenn:

  • die persönliche Gesundheit massiv gefährdet ist,
  • die Wohnung starke Schäden aufweist und der Vermieter sich weigert diese zu beheben,
  • der Vermieter Sie betrogen hat (z. B. Die Wohnung ist kleiner als angegeben.),
  • die Wohnung nicht wie besprochen zum Einzugstermin fertig ist,
  • der Vermieter unerlaubt die Wohnung betritt (Hier sind Sie in der Beweispflicht. In Ausnahmefällen darf ein Vermieter die Wohnung betreten.).

Die Kündigungsfrist von drei Monaten kann aber auch außer Acht gelassen werden, wenn Mieter und Vermieter eine gemeinsame Einigung finden.

Ihr Kai Fenske ImmobilienService