Sie ziehen in eine neue Wohnung. Was muss in der alten Mietwohnung alles gemacht werden? Was sind genau Schönheitsreparaturen? Wer ist dafür zuständig?

Im Mietvertrag steht genau beschrieben, wer für was zuständig ist.

In welchem Zustand befand sich die Wohnung bei Ihrem Einzug?

In vielen Mietverträgen ist geregelt, dass die Wohnung zwischendurch mal gestrichen werden sollte. Vorschriften mit Fristen, nach zum Beispiel genau drei Jahren die Wände zu streichen, sind nicht gültig. Eine grundsätzliche Renovierung nach Auszug darf nicht bestimmt werden und auch die Farbe, in der gestrichen werden soll, darf vom Vermieter nicht bestimmt werden.

Oft ist im Mietvertrag festgehalten, dass bei Auszug die Wohnung so hinterlassen werden soll, wie man sie vorgefunden hat.

 

Doch Vorsicht: Nicht alles, was im Vertrag geschrieben steht, was an Klein- und Schönheitsreparaturen bei Vertragsende zu tun ist, ist wirklich rechtens. Dies sollten Sie stets prüfen.

Außenliegende Renovierungsarbeiten oder Parkettarbeiten, auch Arbeiten an Teppichböden muss der Vermieter selbst übernehmen. Es sei denn, der Mieter hat die entsprechenden Materialien selbst beschädigt oder sie sehr stark abgenutzt. Dann steht der Mieter selbst in der Verantwortung.

Es gilt: Der Mieter ist die ganze Mietzeit für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich. Die Instandhaltung muss nicht durch Fachkräfte ausgeführt werden.

Bei Auszug liegt es am Mieter die Wohnung so zu verlassen, wie er sie bei Einzug vorgefunden hat. Das heißt, ist die Wohnung beim Einzug renoviert gewesen, so muss sie das beim Auszug auch sein.

Ihr Kai Fenske ImmobilienService