Ab dem 6. Juni 2025 gilt eine neue gesetzliche Regelung im Strommarkt: Der Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden (LFW24) wird verpflichtend. Ebenso gilt diese Vorgabe für Wärmepumpen-, Wärmespeicher- und Autostrom.

Was ändert sich für Sie?

Wenn Sie am 01. April in Ihre neue Wohnung gezogen sind, aber Ihnen erst am 16. April einfällt, dass Ihr alter Vertrag noch läuft, konnten Sie diesen bislang noch problemlos rückwirkend kündigen. Auch wenn Sie erst zu diesem Zeitpunkt einen neuen Vertrag geschlossen haben, konnte die Anmeldung ebenfalls rückwirkend erfolgen.

Mit dem neuen Gesetz ist dies nicht mehr möglich. Seit dem 06. Juni können Sie keine Verträge mehr rückwirkend kündigen oder rückwirkend abschließen. Sollten Sie also am 01. August in Ihre neue Wohnung ziehen und am 10. August einen neuen Stromvertrag abschließen, übernimmt in der Zwischenzeit der Grundversorger mit höheren Kosten den Stromverbrauch.

Was ist, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wurde?

Problematisch wird es dann, wenn der Vorvertrag nicht rechtzeitig gekündigt worden ist. Da keine rückwirkende Kündigung mehr möglich ist, läuft der Vertrag weiter. Ziehen Sie in die Wohnung ein und Ihr Vormieter hat den Vertrag nicht gekündigt, läuft dieser weiter. Somit muss der Vormieter auch für die Kosten aufkommen.

Kündigen Sie Ihren Stromvertrag also frühzeitig, damit Sie nicht in diese Situation geraten. Sie können Ihrem Stromanbieter den Zeitpunkt des Auszugs mitteilen und Ihren Stromvertrag zu diesem Tag kündigen. Somit sind Sie auf der sicheren Seite.

Änderungen für unsere Mieter

Beim Einzug in eine Wohnung müssen Sie als neuer Mieter spätestens zwei Werktage vor Einzug einen Stromvertrag abschließen. Ein rückwirkender Vertragsabschluss ist nicht mehr möglich.
Das heißt: Bei einem Einzug am 01.07.2025 muss ein Vertragsabschluss bis spätestens zum 27.06.2025, 15:00 Uhr erfolgen.

Alles auf einen Blick

  • das Einzugsdatum muss mindestens zwei Werktage in der Zukunft liegen.
  • Eine rückwirkende An- oder Abmeldung beim Stromanbieter ist nicht mehr möglich.
  • Als Werktage zählen Montag bis Freitag; Feiertage gelten nicht als Werktage.

Diese Neuerungen verkürzen nicht nur deutlich die Wartezeiten, sondern gestalten auch den Handel dynamischer.

Wenn Sie Fragen zu den Neuerungen haben, kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.