Am 23. Mai 1949 ist der Tag des Grundgesetzes ins Leben gerufen worden. An jenem Tag ist das Grundgesetz in Bonn unterzeichnet worden. Das Grundgesetz sichert alle Grundrechte. Verschiedene Punkte wurden jedoch im Laufe der Jahre immer wieder verändert und angepasst.
Das Recht zur Unverletzlichkeit der Wohnung
Im Grundgesetz, Artikel 13 Absatz 1, ist beschrieben, dass die Wohnung unangreifbar ist. Dieser Artikel schützt die räumliche Privatsphäre. Hier ist der Mensch grundsätzlich frei und kann sich ungestört zurückziehen. Es darf nur eine Durchsuchung der Wohnung vom Staat bei akuter Gefahr oder einem konkreten Verdacht durchgeführt werden, ansonsten bedarf es einer richterlichen Anordnung.
Besteht der dringende Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, so darf auch hier die Wohnung abgehört und beobachtet werden.
Ansonsten kann sich ein Mensch in seinen „vier Wänden“ frei bewegen und seine Miet- oder Eigentumswohnung als Rückzugsort nutzen. Geschützt Räume sind auch Hotelzimmer, Krankenhauszimmer oder Studentenzimmer. Das Recht auf Privatsphäre wird stark in den Artikeln der Menschenwürde unterstützt.
Ihr Kai Fenske