Es gibt verschiedene Gründe von Wasserschäden in einer Mietwohnung. Zunächst stellt sich die Frage des Verursachers.

Verursacherhaftung

Sind Dritte Schuld am Wasserschaden, so muss sich der Mieter keine Sorgen über große Kosten der Schadensbehebung machen. Es muss derjenige zahlen der den Wasserschaden verursacht hat, zum Beispiel der Nachbar oder der Vermieter.

Ist ein Mieter selbst Schuld, da er zum Beispiel der Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, muss er sämtliche Kosten, die durch den entstandenen Wasserschaden entstanden sind, übernehmen. Für Wände, Bodenbeläge, etc. muss die Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen werden.

Hat die Natur den Wasserschaden verursacht kommt die Elementarversicherung des Vermieters zum Einsatz.

Ist es der Nachbar, der den Wasserschaden verursacht hat, so tritt seine Haftpflichtversicherung in Kraft.

Die private Hausratversicherung übernimmt die Kosten für Teppiche, Möbel, Elektrogeräte, Kleidung….die durch das Wasser beschädigt wurden.

Schadensabwicklung

Ist der Verursacher jemand anders als man selbst wird die Hausratversicherung sich mit der Haftpflichtversicherung des Verursachers in Verbindung setzen und die geleisteten Zahlungen zurückfordern. Ist der geschädigte Mieter nicht im Besitz einer Hausratversicherung kann dieser sofort auf die Haftpflichtversicherung des Verursachers zugreifen.

Falls eine Wohnung durch den Wasserschaden bis nach der Sanierung nicht mehr bewohnbar ist, darf der Mieter auf Kosten des Verursachers in einem Hotel oder in einer Pension wohnen.

In manchen Fällen ist sogar eine Mietminderung ab Schadenseintritt bis zur Schadensbeseitigung möglich. Mietminderungen für Schimmelbefall in der Wohnung durch den Wasserschaden sind durch Gerichtsurteile festgelegt.

Außerordentliche Kündigung ggf. möglich – aber auch Schadensersatz durch Mieter

Ist der Wasserschaden in der Wohnung so groß, dass diese für längere Zeit nicht mehr bewohnbar ist, darf die Wohnung fristlos und außerordentlich gekündigt werden.

Ein Wasserschaden, entstanden durch das Verschulden Dritter oder eigenes Verschulden muss dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden. Wird des Schaden verschwiegen kann der Vermieter nach Schadenersatz vom Mieter fordern.