Stellplätze und Garagen für Mieter
In der Landesbauordnung steht geschrieben, dass Vermieter ihren Mietern einen Stellplatz zur Verfügung stellen müssen. Allerdings ist dies nicht immer möglich, auf Grund von Platzmangel, wie zum Beispiel in Innenstädten. Die Vermieter haben dann die Möglichkeit sich aus der Verpflichtung einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen, frei zu kaufen.
Hat der Vermieter nur wenige Stellplätze zur Verfügung, so darf er selbst entscheiden, an welche Mieter er diese Stellplätze zur Verfügung stellen möchte.
Ob dem Mieter ein Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung steht, ist zumeist bereits im Mietvertrag geregelt und die anfälligen Mietpreise aufgelistet. Findet der Mieter hierzu nichts im Mietvertrag, so steht ihm keine Garage oder Stellplatz zu.
Richtige Nutzung
Der Mieter darf nach Bedarf Lagerungshilfen wie Regale oder Schränke aufbauen und Fahrräder oder sonstiges dort lagern. Das Auto muss nicht stets in der Garage oder auf dem Stellplatz geparkt werden. Es kann auch davor abgestellt werden, sofern niemand anderes davon beeinträchtigt wird. Besucher des Mieters dürfen die Parkfläche auch benutzen. Ist die Garage oder der Stellplatz nicht nutzbar, so hat der Mieter die Möglichkeit zu einer Mietminderung.
Der Bewohnerparkausweis
Den Bewohnerparkausweis beantragen Sie im Rathaus. Mit diesem Bewohnerparkausweis dürfen Sie in dem Wohnbereich, in dem Sie gemeldet sind, in den markierten Parkzonen der Stadt parken. Voraussetzung für diesen Ausweis ist es, dass Ihnen kein Stellplatz oder Garage vom Vermieter zur Verfügung stehen. Sie selbst müssen Halter des Wagens sein. Allerdings haben Sie durch den Bewohnerparkausweis keine Sicherheit und keinen Anspruch darauf auch immer einen Stellplatz zu bekommen oder zu reservieren. Wo genau Sie parken dürfen, ohne sich einen Parkschein kaufen zu müssen, ist meistens auf dem Bewohnerparkausweis vermerkt.
Wichtig ist es den Bewohnerparkausweis von außen gut lesbar hinter die Frontscheibe zu platzieren.
Ihr Kai Fenske