Eine Miete von Rauchmeldern ist nicht auf die Mieter umlagefähig. Nach Auffassung des LG Hagen handelt es sich bei der Anmietung um eine nicht umlagefähige Anschaffung.
Im konkreten Fall ging es um folgendes:
Laut Mietvertrag werden die Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vom Mieter getragen. Mieter müssen Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder tragen. Dagegen sind die Kosten für die Miete der Geräte nicht umlagefähig.
Die Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 der BetrKV. Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich dagegen nicht um umlegbare Betriebskosten. Diese Kosten treten an die Stelle der Anschaffungskosten, die keine Betriebskosten darstellen.
Die Kosten der Anmietung von Wasser- und Wärmezählern Betriebskosten sind jedoch umlegbar. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung ausschließlich für Zählermieten, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Einrichtungen ausgedehnt werden kann. Anschaffungen der Einrichtungen für das Mietobjekt stellen keine Betriebskosten dar.
Gericht lässt Revision zu
Die Frage, ob die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern in Mietwohnungen bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden können, wird richterlich unterschiedlich bewertet. Von daher hat das Landgericht Hagen zur Klärung dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen.
(LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15)