Ein Schlüssel zur Sicherheit für den Vermieter – muss das wirklich sein?

Nach dem Gesetz hat der Vermieter sämtliche Schlüssel zur Mietwohnung dem Mieter zu geben.

Denn zur vollständigen Einräumung des Besitzes einer Mietwohnung gehört nach dem Mietrecht die Übergabe aller vorhandenen Schlüssel an den Mieter. Die Verpflichtung des Vermieters ergibt sich aus dem BGB. Demnach hat der Vermieter dem Mieter die Mietwohnung zum vertragsgemäßen, alleinigen Gebrauch zu überlassen.

Alleiniger Besitzer wird der Mieter nach BGB durch Übertagung der alleinigen Sachherrschaft durch den Vermieter. Aus diesem Grund sind sämtliche Schlüssel an den Mieter zu übergeben.

Kein Schlüssel für Notfälle – Obhutspflicht des Mieters

Einen Schlüssel als Vermieter zurückzuhalten ist nicht zulässig, da ab der Übergabe der Wohnung der Mieter aufgrund der eingegangenen Obhutspflicht dafür verantwortlich ist, dass die Mietwohnung in einem guten Zustand bleibt. Demnach liegt die Haftung des Mieters grundsätzlich für alle Schäden in und an der Mietwohnung, die er hätte vermeiden können.

Es gilt: Bei Gefahr in Verzug dürfen Feuerwehr und Polizei im Notfall auch die Wohnungstür aufbrechen.

Ausnahme für Zweitschlüssel

Die einzige rechtssichere Form einen Schlüssel zur Wohnung des Mieters zu behalten, ist mit dessen Einverständnis (OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2006).

Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Mieter dem Vermieter einen Schlüssel für Notfälle übergibt oder der Vermieter dem Mieter bereits im Mietvertrag nur einen Mitbesitz an der Mietwohnung einräumt und daher ausdrücklich einen oder mehrere Schlüssel einbehält.

Rechte des Mieters

Verschweigt der Vermieter, dass er noch weitere Schlüssel hat, können Mieter die sofortige Herausgabe der weiteren Schlüssel verlangen und nach einer Fristsetzung gemäß §§ 280, 281 BGB Schadensersatz fordern.

Alternativ können Mieter desweiteren ein neues Türschloss einbauen lassen, wenn der Vermieter einen Schlüssel der Mietwohnung einbehält und die Herausgabe verweigert.